Rechtsprechung
LG Berlin, 16.06.2004 - 510 Qs 26/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen das Stadtreinigungsgesetz; Rechtmäßigkeitm der vom Gericht festgesetzten Dauer der Erzwingungshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 21.01.2004 - 290 OWi 2634/03
- LG Berlin, 16.06.2004 - 510 Qs 26/04
Papierfundstellen
- NZV 2004, 656
Wird zitiert von ... (4)
- AG Viechtach, 23.08.2007 - 3 OWi 5095-517830-6/9
Zur Erzwingungshaft bei Nichtzahlung einer Geldbuße in Höhe von 5 Euro
Beispielhaft bezieht es sich auf die Entscheidung des LG Berlin (NZV 2004, 656). - LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15
Angemessene Dauer der Erzwingungshaft
So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30, 00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255, 65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet. - AG Lüdinghausen, 12.07.2005 - 10 OWi 22/05
Übermaßverbot bei der Erzwingungshaft
Es ist insoweit beispielsweise auf die Rechtsprechung des Landgerichts C in dem Beschluss vom 16.06.2004 - 510 Qs 26/04 (= NZV 2004, 656) zu verweisen, welches bei einer festgesetzten Geldbuße von 255, 65 EUR eine Erzwingungshaftdauer von 42 Tagen für unverhältnismäßig erachtet hat. - LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13 So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30, 00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255, 65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet.